VON DER IDEE BIS ZUR UMSETZUNG – HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN
a) allgemein
- Was verbirgt sich hinter dem Wort „Stiftung“?
- Welche Wesensmerkmale kennzeichnen eine Stiftung aus?
- Wann kann eine Stiftung errichtet werden?
- Welche Stiftungsorganisationen kennt das Privatrecht?
- Welche steuerlichen Vorzüge sind mit einer Stiftung verbunden?
- Was bedeutet „Gemeinnützigkeit“?
- Worin unterscheiden sich die „fördernde“ von der „operativen“ Stiftung?
- Welchen Namen kann ich meiner Stiftung geben?
- Was dient als formale Basis einer Stiftung?
b) Praxis bei der Regionalen Stiftung der LzO
- Wie sieht die Gründung eines Stiftungsfonds für Sie in der Realität aus? Wie ist der Ablauf?
- Welche Unterschiede gibt es für Sie bei der Gründung einer Treuhandstiftung?
- Wie lange dauert es normalerweise vom ersten Gespräch bis zur Vertragsunterschrift?
- Was haben Sie als Stifter im Vorfeld idealerweise vorbereitet?
- Angenommen, Sie interessieren sich für eine der Stiftungsmöglichkeiten, haben aber noch keine Idee für einen Zweck – wie unterstützen wir?
- Welche weiteren Fragen hätten Sie noch gern zum Thema Stiftung von uns beantwortet?
- Infomaterial
a) allgemein
Was verbirgt sich hinter dem Wort „Stiftung“?
Bei einer Stiftung wird ein Vermögen, ganz oder teilweise, einem bestimmten und auf Dauer angelegten Zweck unwiderruflich zur Verfügung gestellt. Im Gegensatz zu einer Spende, der „kleineren Schwester“ der Stiftung, wird das Stiftungsvermögen nicht verbraucht sondern muß für die dauerhafte Erfüllung der Stiftungszwecke real erhalten bleiben. Lediglich die Erträge, die das Stiftungskapital erwirtschaftet, dürfen zur Förderung der Zwecke verwendet werden.
nach oben
Welche Wesensmerkmale kennzeichnen eine Stiftung aus?
- der Stiftungszweck, den der Stifter definiert, und der gemein- oder privatnützig sein kann
- das Stiftungsvermögen, welches die Erträge für die laufende Zweckerfüllung erwirtschaftet
- die Stiftungsorganisation, die für die Umsetzung der satzungsgemäßen Vorgaben verantwortlich ist
- eine Stiftung hat keine Eigentümer sondern gehört sich selbst und wird i.d.R. für die Ewigkeit errichtet
Wann kann eine Stiftung errichtet werden?
Eine Stiftung kann sowohl zu Lebzeiten als auch von Todes wegen (per Testament oder Erbvertrag) errichtet werden. Dabei entscheiden die persönlichen Lebensumstände, Bedürfnisse und die Vermögenssituation, wann individuell der günstigste Zeitpunkt hierfür ist. Der Stifter hat darüber hinaus die Möglichkeit, zu Lebzeiten eine Stiftung zu errichten und bereits mit einem kleineren Betrag auszustatten und diese von Todes wegen später als Erbin oder Vermächtnisnehmerin einzusetzen. Dies wäre eine Art Kombination aus beiden Varianten.
Steuerlicher Hinweis: Für gemeinnützige Stiftungen gelten für beide Möglichkeiten steuerliche Begünstigungen.
1 Errichtung zu Lebzeiten
2 Errichtung von Todes wegen
Kombination von 1 & 2 = „Königsweg“
- Stifter kann sein Stiftungswerk begleiten und sich über Erfolge freuen
- es genügt, mit kleinen Beträgen zu beginnen und später weitere Mittel der Stiftung zukommen zu lassen
- steuerliche Vorzüge bereits zu Lebzeiten nutzen
- mittels Testament oder Erbvertrag
- Vermögen wird erst im Todesfall übertragen, somit
- Erhalt der vollständigen finanziellen Flexibilität zu Lebzeiten
- Stifter kann allerdings die Wirkung seines guten Werkes nicht mehr persönlich erleben
- Stiftung wird zunächst mit einem Teilbetrag zu Lebzeiten errichtet
- sowohl zu Lebzeiten als auch von Todes wegen können weitere Zustiftungen das Stiftungsvermögen erhöhen
- mit dieser Lösung sichert man sich die Vorteile der Varianten 1 und 2
Welche Stiftungsorganisationen kennt das Privatrecht?
Im Privatrecht unterscheiden wir zwischen der selbstständigen (= rechtsfähigen) und unselbstständigen (= treuhänderischen) Stiftung. Beide Rechtsformen enthalten dieselben Anforderungen bezüglich des Stiftungsvermögens und der -zwecke. Abweichungen existieren hinsichtlich ihrer organisatorischen Ausgestaltung.
a) Rechtsfähige Stiftung
Diese Stiftungsform ist als juristische Person rechtlich eigenständig und damit selbst handlungsfähig. Die Stiftungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes (für Niedersachsen: das „Ministerium für Inneres und Sport“) prüft die Satzung und erteilt der Stiftung die Anerkennung. In wieweit die Anforderungen an die Gemeinnützigkeit erfüllt werden, überwacht die zuständige Finanzbehörde. Da diese Stiftungsform einer eigenen Organisation bedarf, die das laufende Stiftungsgeschäft betreibt, ist sie eher für größere Stiftungsvorhaben geeignet, die sowohl operativ als auch fördernd tätig sein möchten.
b) Treuhänderische Stiftung
Diese Stiftungsform ist zwar nicht rechtlich selbstständig, bietet aber vergleichbare Möglichkeiten. Die Treuhandstiftung basiert auf einem Vertrag zwischen Stifter und Treuhänder. Als Treuhänder käme bspw. die „Regionale Stiftung der LzO“ in Frage, die die erforderlichen organisatorischen Strukturen bereitstellt. Dabei entstehen dem Stifter Kostenvorteile bei der Errichtung sowie der laufenden Verwaltung. Das staatliche Anerkennungsverfahren und die sonstige laufende Aufsicht durch die Stiftungsbehörde entfallen. Somit lassen sich auch spätere Satzungsänderungen leichter bewerkstelligen. Steuerrechtlich ist sie der rechtsfähigen Stiftung gleichgestellt.
Welche steuerlichen Vorzüge sind mit einer Stiftung verbunden?
Bitte lesen Sie dazu unseren Beitrag unter der Rubrik „Stiften und Steuern“.
Was bedeutet „Gemeinnützigkeit“?
Stiftungen, die im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) mildtätige, gemeinnützige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind steuerbegünstigt. Umgangssprachlich bezeichnet man diese als „gemeinnützig“.
Worin unterscheiden sich die „fördernde“ von der „operativen“ Stiftung?
Eine Förderstiftung unterstützt entsprechend ihrer Ziele die Tätigkeiten anderer. Dies können bspw. gemeinnützige Einrichtungen oder Personen sein, die in Form von Zuschüssen, Stipendien oder weiteren Zuwendungsmöglichkeiten gefördert werden. Eine operativ tätige Stiftung initiiert eigene Projekte, mithilfe derer sie ihr Stiftungsvorhaben realisiert.
Die „Regionale Stiftung der LzO“ sieht in ihrer Satzung (siehe § 2 Ziffer 7) beide Möglichkeiten der Zweckerfüllung vor.
Welchen Namen kann ich meiner Stiftung geben?
Grundsätzlich kann der Stifter bei der Namensgebung seiner Stiftung frei wählen. Es ist allerdings darauf zu achten, dass der Name nicht mit bereits bestehenden Stiftungen verwechselt werden kann. I. d. R. wird mittels des Namens an den Stifter erinnert und auf den eigentlichen Zweck verwiesen.
Was dient als formale Basis einer Stiftung?
a) das Stiftungsgeschäft = einseitige Willenserklärung, mit der der Stifter seinen Willen zur Gründung seiner Stiftung erklärt und festlegt, dass er ein von ihm definiertes Vermögen für die Erfüllung der von ihm festgelegten Stiftungszwecke der Stiftung überlässt. Sofern nicht Grundstücke übertragen werden, ist das Stiftungsgeschäft ohne notarielle Mitwirkung möglich.
b) die Stiftungssatzung = quasi die „Seele“ der Stiftung, denn in ihr werden die Vorgaben definiert, nach denen der Stifterwille auf Dauer verwirklicht werden soll.
b) Praxis bei der Regionalen Stiftung der LzO
Wie sieht die Gründung eines Stiftungsfonds für Sie in der Realität aus? Wie ist der Ablauf?
Zunächst bitten wir Sie, uns zu erläutern, welche Vorstellungen Sie hinsichtlich einer Stiftungserrichtung haben. Danach stellt Ihnen unsere Geschäftsführung verschiedene Lösungswege vor, die für Sie im Rahmen Ihrer Vermögenssituation mithilfe der Regionalen Stiftung der LzO in Betracht kämen. In der Regel findet dieser erste Gedankenaustausch in Anwesenheit Ihres zuständigen Vermögensberaters statt, entweder in der örtlichen LzO-Filiale oder bei Ihnen zu Hause, je nach Wunsch.
Sind die wichtigsten Eckpunkte geklärt, also ob beispielsweise der Stiftungsfonds bereits zu Lebzeiten oder doch erst mit Ableben des Stifters errichtet und welcher gemeinnützige Zweck erfüllt werden soll, dann erstellen wir Ihnen einen Entwurf der sogenannten Zustiftungsvereinbarung, in der alle rechtlichen Modalitäten für Ihr Stiftungsvorhaben geregelt werden. Sagt Ihnen dieser Entwurf grundsätzlich zu, erfolgt der „Feinschliff“, zum Beispiel was die Namensgebung angeht, die Zustiftungshöhe oder die Konkretisierung des Förderzwecks.
Danach unterzeichnen Sie als Stifter(in) und der Vorstand der Regionalen Stiftung der LzO den Vertrag, von dem beide Seiten ein Exemplar für ihre Unterlagen erhalten. Soll die gewählte Stiftungslösung bereits zu Lebzeiten aktiv werden, müssen Sie als Stifter noch den vereinbarten Betrag überweisen, damit wir tätig werden können. Möchten Sie das Stiftungsvorhaben dagegen erst nach Ihrem Tod in Kraft treten lassen, dann ist es erforderlich, die mit uns geschlossenen Stiftungsvereinbarungen im Rahmen Ihrer Nachlassregelung einfließen zu lassen. Hierfür empfehlen wir immer, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen.
Welche Unterschiede gibt es für Sie bei der Gründung einer Treuhandstiftung?
Hier haben Sie als Stifter mehr „Freiheiten“, was die Auswahl und Anzahl der zu fördernden Zwecke anbelangt. Denn im Vergleich zu einem Stiftungsfonds können Sie hier auch mehrere und vor allem andere gemeinnützige Förderanliegen benennen, die über die Satzungszwecke der Regionalen Stiftung als Treuhänderin hinausgehen. Rechtliche Grundlagen sind dann ein Treuhandvertrag sowie eine gesonderte Satzung für die Treuhandstiftung, für die beim Finanzamt die Anerkennung auf Gemeinnützigkeit beantragt wird.
Wie lange dauert es normalerweise vom ersten Gespräch bis zur Vertragsunterschrift?
Dies ist sehr unterschiedlich, da es sich hier um ein sensibles und emotionales Vorhaben handelt. Denn häufig soll die Stiftungslösung – egal ob Stiftungsfonds oder Treuhandstiftung – Gegenstand einer Nachlassregelung sein, die umfänglicher Überlegungen im Vorfeld bedarf. Haben Sie indes sehr konkrete Absichten, dann kann bereits innerhalb weniger Tage aus Stiftungssicht alles Relevante vertraglich geregelt werden.
Was haben Sie als Stifter im Vorfeld idealerweise vorbereitet?
Wir nennen es mit Augenzwinkern die sogenannten „Hausaufgaben“ des Stifters. Um Ihnen bereits im ersten Gespräch etwas Handfestes vorstellen zu können, ist es hilfreich zu wissen, zu welchem Zeitpunkt Sie das Stiftungsvorhaben realisieren möchten – bereits zu Lebzeiten oder erst danach? Ganz entscheidend ist außerdem, in welche Richtung Sie gern etwas „Gutes tun“ möchten. Im günstigsten Falle haben Sie bereits eine konkrete gemeinnützige Einrichtung vor Augen, die dauerhaft profitieren soll.
Angenommen, Sie interessieren sich für eine der Stiftungsmöglichkeiten, haben aber noch keine Idee für einen Zweck – wie unterstützen wir?
Anhand der Informationen zu Ihrem Lebensumfeld erhalten wir bereits Anhaltspunkte, was gegebenenfalls infrage käme. Haben wir zum Beispiel einen Kunden vor uns, der begeistert von seinem Haustier erzählt, ist dieser sicherlich aufgeschlossen gegenüber der Förderung eines Tierschutzvereins. Ein anderer ist sehr kulturaffin – dann dürfte für diesen eventuell ein Engagement für Museen oder Theater etwas sein. Trifft dies zu, recherchieren wir, welche konkreten Einrichtungen vor Ort in Betracht kommen. In jedem Falle unterbreiten wir Ihnen immer mehrere Alternativen; schließlich sollen Sie sich mit „Ihrem“ Stiftungszweck wirklich identifizieren und sich damit „gut fühlen“.
Welche weiteren Fragen hätten Sie noch gern zum Thema Stiftung von uns beantwortet?
Bitte wenden Sie sich hierzu an unsere Geschäftsführung.
nach oben
Infomaterial
Mehr Informationen zur Regionalen Stiftung der Landessparkasse zu Oldenburg erhalten Sie in den folgenden pdf-Dokumenten*. Sie können sich diese Dokumente online anschauen (einfacher Klick auf die Verlinkung) oder auch downloaden (Klick mit der rechten Maustaste, dann „speichern unter“).
- Satzung der Regionalen Stiftung der LzO
- Förderrichtlinie zur Vergabe von Stiftungsmitteln
- Förderantrag zur Vergabe von Stiftungsmitteln
- Finanzierungsplan zur Vergabe von Stiftungsmitteln
* um ein pdf-Dokument öffnen zu können benötigen Sie den Adobe Acrobat Reader, den Sie über folgenden Link kostenlos downloaden können.
https://get.adobe.com/de/reader
Weitere Informationen zum Thema Stiftungen erhalten Sie beim Bundesverband Deutscher Stiftungen